Keine Körperschaftsteuerbefreiung: Betriebsnaher Kindergarten ist nicht gemeinnützig
13.11.2022
Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH mit verschiedenen Unternehmen vertraglich vereinbart, dass sie für die Kinder der Mitarbeiter diverse Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet und betreibt. Dabei sollte die GmbH die vorgegebene Belegungspräferenz der Unternehmen berücksichtigen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Unternehmensfremde Personen konnten nur dann einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Mitarbeiter der kooperierenden Unternehmen keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt erkannte dem Betreiber die Gemeinnützigkeit ab und argumentierte, dass seine Tätigkeit nicht die Allgemeinheit fördere, weil seine Kindergärten in erster Linie den Beschäftigten der Vertragspartner vorbehalten waren. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer sei daher nicht zu gewähren. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und erklärte, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliege, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall, denn die Tätigkeit des Kindergartenbetreibers hatte nur einen Kreis von Personen gefördert, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Unternehmensbelegschaft fest abgeschlossen war. Eine verbindliche "Restplatzquote" für außenstehende Personen, die eine Förderung der Allgemeinheit hätte begründen können, hatte es im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hinweis: Auch eine Körperschaftsteuerbefreiung aufgrund der Verfolgung mildtätiger Zwecke schied im vorliegenden Fall aus, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgt hatte.
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