Steuerermäßigung: Auszahlung des Urlaubsanspruchs nach langer Krankheit
25.06.2026
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage pro Jahr kann durch den Arbeitgeber allerdings erhöht werden. In der Regel muss der Urlaub eines Jahres bis Ende März des Folgejahres genommen werden, da er ansonsten verfällt. Wird man jedoch während des Urlaubs krank und weist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach, werden die Urlaubstage nicht angerechnet. Aber was ist, wenn man keine Gelegenheit mehr hat, den Urlaub zu nehmen, und dieser ausgezahlt wird? In einem solchen Fall musste das Finanzgericht München (FG) über die Besteuerung entscheiden.
Kläger sind die Erben von M. M war schwer erkrankt und konnte daher seinen Urlaub der Jahre 2020 bis 2022 nicht nehmen. Er verstarb im Oktober 2022. Die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 enthielt neben dem Gehalt, einem Bonus und Weihnachtsgeld auch die Abgeltung nichtgenommener Urlaubstage der Jahre 2020 bis 2022. Während das Finanzamt die Einkommensteuer für 2022 ohne Berücksichtigung einer Steuerermäßigung festsetzte, begehrten die Kläger eine ermäßigte Besteuerung der ausgezahlten Urlaubstage.
Die Klage vor dem FG München war erfolgreich. Außerordentliche Einkünfte sind etwa Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, also für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken. Eine bloße Nachzahlung von Vergütungen, die in einem einzelnen Jahr verdient wurden, reicht hingegen nicht aus. Bei einer Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt jedoch eine mehrjährige Vergütung vor, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigt. Auch die erhaltene Urlaubsvergütung wurde für mehrere Jahre, die Jahre 2020 bis 2022, gezahlt. Die Argumentation des Finanzamts, wonach sich der Urlaubsanspruch jeweils auf ein einzelnes Jahr beziehe, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend war vielmehr, dass eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu Lebzeiten des M nicht zulässig war. Erst bei dessen Tod wandelte sich der Arbeitsfreistellungsanspruch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.
Hinweis: Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fallkonstellation vorliegt, wurde die Revision zugelassen - und auch bereits eingelegt.
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