Verschonung: Unpfändbarkeit eines Kfz wegen psychischer Gründe
05.04.2026
Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.
Der Antragsteller befand sich wegen einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie (z.B. Furcht, das Haus zu verlassen; Angst vor Menschenmengen) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertgegenständen - seinen Pkw durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das Kfz verblieb zunächst beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Am 23.09.2025 wurde das Fahrzeug schließlich abgeholt.
Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos; ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz sei nicht notwendig. Der Antragsteller hielt die Pfändung hingegen für rechtswidrig. Er machte geltend, das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu benötigen.
Das FG hob die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Unpfändbare Sachen könnten laut Gesetz allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.
Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.
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